- Schlussbesprechung
- 1. Der mündliche Bericht des Abschlussprüfers gegenüber der Geschäftsleitung des geprüften Unternehmens dient der Erläuterung von Prüfungsergebnissen der ⇡ Pflichtprüfung und gibt der Unternehmensleitung die Möglichkeit, zu einzelnen Feststellungen oder noch offenen Fragen Stellung zu nehmen.- 2. Abschließende Verhandlung nach einer ⇡ Außenprüfung zwischen Unternehmer, Gesellschaftern und Vertretern der zuständigen Finanzbehörden (§ 201 AO): Bei der Sch. sind bes. strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern. Gegenstand der Sch. sind dabei Beanstandungen der Buchführung und Erklärungen zu einzelnen fraglichen Punkten anhand des Entwurfs des Betriebsprüfungsberichtes. Angestrebt wird Einigung über die Behandlung der aufgeworfenen Fragen bzw. klare Herausarbeitung und Trennung der Punkte, über die Einigung erzielt und nicht erzielt worden ist; der Sache nach ein gegenseitiges Nachgeben. An die Zugeständnisse, die die Steuerverwaltung hierbei macht, wird sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben i.Allg. gebunden sein, sie verlangt aber auch Bindung des Pflichtigen durch Verzicht auf Rechtsbehelfe. Aufgrund des Ergebnisses der Sch. erhält der Prüfungsbericht seine endgültige Gestalt.
Lexikon der Economics. 2013.